Am Mittwochabend den 12.12.2018 handelte die Große Koalition einen „Kompromissvorschlag“ zur Reformierung des umstrittenen §219aStGB (Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche) aus. Der Paragraph soll demnach bestehen bleiben, allerdings soll konkreter ausformuliert werden, inwieweit Ärzt*innen und Kliniken über Schwangerschaftsabbrüche informieren dürfen. Der Kompromissvorschlag ist das Ergebnis mehrstündiger Beratungen der zuständigen Bundesminister – Horst Seehofer (CSU), Katarina Barley (SPD), Jens Spahn (CDU) und Franziska Giffey (SPD).
Der Vorschlag sieht folgende Punkte vor:
- Der Strafrechtsparagraph bleibt bestehen, Werbung für Schwangerschaftsabbrüche bleibt verboten
- Bundesärztekammer und BzGA (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) stellen Kontaktinformationen bereit
- Ärzte und Krankenhäuser dürfen informieren, dass sie Abtreibungen durchführen
Hagelnde Kritik
Die Kritik ließ jedoch nicht lange auf sich warten, und sie ist vernichtend, denn: sowohl in den Reihen der Opposition wie auch innerhalb der SPD wird eine komplette Streichung des alten „Naziparagrafen“ gefordert. Im März hatte die SPD-Fraktion im Bundestag die Streichung des Paragraphen beantragt, hatte diesen jedoch – zum Ärger der Aktivist*innen – einen Tag vor der Wahl Angela Merkels Zur Bundeskanzlerin zurückgezogen. Die nach §219a verurteilte Ärztin Kristina Hänel verlor auch die Berufung in ihrem Prozess. Es werden weiterhin reihenweise Ärzt*innen von Abtreibungsgegnern angezeigt und angeklagt.
Angeklagte Ärztinnen sprechen von „Entsetzen“ und einer „Null-Nummer“
Die nach § 219a angeklakten Ärztinnen Kristina Hänel, Nora Szász und Natascha Nicklaus veröffentlichten auf der Seite des Solidaritätsbündnisses eine vernichtende Presseerklärung zum „sogenannten Kompromissvorschlag“ der Großen Koalition:
Presseerklärung zum Vorschlag der Minister*innen Barley, Seehofer, Giffey und Braun
„Nach monatelangem Warten liegt nun ein Vorschlag zum Informationsverbot für Schwangerschaftsabbrüche vor. Unter der Überschrift Werbung wird im §219a StGB die sachliche Information seitens der durchführenden Ärztinnen und Ärzte verboten. Wir als von Strafverfahren betroffene Ärztinnen sind entsetzt.
Bei genauerem Hinsehen erweist sich der als Kompromiss ausgegebene Vorschlag als Null-Nummer. Der §219a bleibt komplett bestehen incl. seiner Strafandrohung von zwei Jahren Gefängnis. Die restlichen Vorschläge, die die Situation verbessern sollen, sind flankierende Maßnahmen, die bereits jetzt möglich sind.
Weitere Ausführungen sind Willenserklärungen, z.B. sollen Information seitens staatlicher oder staatlich beauftragter Stellen zum Schwangerschaftsabbruch zur Verfügung gestellt werden. Das war auch bisher möglich, der Staat hat aber seine Aufgabe, für ein flächendeckendes Netz ambulanter und stationärer Einrichtungen zu sorgen, nicht wahrgenommen, sondern die Frauen noch den Seiten der Abtreibungsgegner ausgeliefert, auf denen sie bei der Suche nach Adressen gelandet sind.
Aus diesem Grund haben wir bereits vor einem Jahr angeregt, dass Listen mit Adressen veröffentlicht werden, die den Frauen zugänglich gemacht werden. Diese Listen werden aber niemals vollständig sein, zu viele Ärztinnen und Ärzte haben Angst, an den Pranger gestellt zu werden. Sie können auch nicht die medizinisch ausführlichen Informationen ersetzen, die heutzutage auf ärztlichen Websites Standard sind.
Aber zum Schwangerschaftsabbruch werden auch Ärztinnen und Ärzte in Zukunft nicht informieren dürfen, sie dürfen dann lediglich auf die staatlichen Stellen verweisen. Am Ende des Papieres wird noch vorgeschlagen, eine Studie zu den seelischen Folgen des Schwangerschaftsabbruchs durchzuführen. Die Kommission hätte gut daran getan, sich mit der einschlägigen Fachliteratur zu befassen, u.a. hat die BZGA im Jahr 2017 selbst eine große Studie herausgebracht, die sich u.a. mit den psychischen Folgen befasst hat. Hier ist reine Argumentation der sogenannten Abtreibungsgegner in das Papier geraten, die immer wieder vom Post-Abortion-Syndrom sprechen, einer Krankheitsentität, die es wissenschaftlich erwiesen nicht gibt.
Wir sind empört, dass aus politischem Machtkalkül und aus Angst vor Rechts Frauenrechte so verraten und wir Ärztinnen weiterhin kriminalisiert werden. Informationsrechte sind Menschheitsrechte. Das gilt auch für Frauen.“
Nora Szász, Natascha Nicklaus, Kristina Hänel
Gewissensentscheidung statt Abstimmung unter Fraktionszwang?
Die Landtage von Brandenburg, Hamburg, Thüringen, Berlin und Bremen und Niedersachsen haben sich inzwischen ebenfalls für die Streichung von §219a StGB ausgesprochen. Der Chef der nordrhein-westfälischen SPD, Sebastian Hartmann, und der bayerische Bundestagsabgeordnete Florian Post, fordern, die Frage ähnlich wie bei Gesetzen zur Präimplantationsdiagnostik, zur Sterbehilfe oder zur Ehe für alle zu einer Gewissensentscheidung im Bundestag zu machen, das heisst die Aufhebung des Fraktionszwangs für die Abstimmung. Gemeinsam mit Grünen, FDP und Linken könnte die SPD dann eine liberalere Regelung umsetzen als den jetzigen Kompromiss. Grüne und FDP haben bereits eigene Gesetzentwürfe erstellt. Ebenso hat Florian Post inzwischen auf seiner Homepage eine Liste mit Adressen von bayerischen Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen veröffentlicht und dazu wie folgt Stellung genommen:
§ 219a – ein Relikt aus dem Jahre 1933
Betroffenen Frauen Informationen nicht vorenthalten
Es ist an der Zeit, eine ideologische Bevormundung zu beenden!
„(…) Paragraf 219a (…). Weil die Nazis die Geburten deutscher, „arischer“ Kinder forcieren wollten, kam das „Werbeverbot“ für den Schwangerschaftsabbruch im Mai 1933 ins Strafgesetzbuch, nur wenige Monate nach ihrem Machtantritt. „Insofern unterlag der Gesetzgeber dem Standpunkt, dass bei Schwangeren oftmals erst … der Entschluss zur Abtreibung geweckt oder doch zumindest erheblich gefördert würde“, schreibt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags in einem Papier mit dem Titel „Entstehungsgeschichte des § 219a“ vom Dezember 2017.“
[aus: die Tageszeitung, 04.05.2018, S.13]§ 219a im Strafgesetzbuch verbietet auch heute noch das „Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen“ von Schwangerschaftsabbrüchen aus finanziellem Vorteil heraus oder wenn dies in „grob anstößiger Weise“ geschieht.
Dies führt dazu, dass Ärztinnen und Ärzte derzeit nicht einmal auf ihren Internetseiten angeben dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen, da sie für deren Durchführung ein Honorar beziehen und ihnen somit per Definition ein kommerzielles Interesse unterstellt wird.
Ich teile die Meinung von Prof. Dr. Reinhard Merkel an, der als Sachverständiger in der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages im Juni 2018 die Auffassung vertrat, dass es schlicht verfassungswidrig sei, Ärzten dafür Strafe anzudrohen.
Unmittelbar nach der einschlägigen Verurteilung der Gießener Ärztin Kristina Hänel standen im Frühjahr 2018 die Chancen gut, den § 219a abzuschaffen bzw. abzuändern. Grüne, Linke, FDP und SPD brachten entsprechende Gesetzesentwürfe ein.
Um in der gerade erst geschlossenen erneuten Großen Koalition dem in der Unionsfraktion unter Druck geratenen damaligen Vorsitzenden Volker Kauder einen Gefallen zu tun, zog jedoch die SPD-Partei- und Fraktionsvorsitzende Andrea Nahles den eigenen Entwurf wieder zurück.
Dies war verbunden mit der Zusage der Union, dass man eine sinnvolle Lösung finden werde.
Leider ist seitdem nicht viel mehr zu hören, als dass man „in guten Gesprächen“ sei.
Ich habe die Hoffnung aufgegeben, dass diese „guten Gespräche“ auch in eine gute Lösung münden werden! Anlass dazu gab mir nach mehreren Monaten „guter Gespräche“ eine aktuelle Äußerung der rechtspolitischen Sprecherin der Unionsfraktion im Bundestag, Elisabeth Winkelmeier-Becker: „Der Paragraf 219a StGB gehört für uns unverzichtbar zum Schutzkonzept, mit dem die Grundrechte des Ungeborenen gewahrt werden. Eine Streichung oder Änderung des Paragrafen lehnen wir deshalb ab.“
Deutlicher kann man seinen Unwillen für eine sinnvolle Abänderung des § 219a nicht zum Ausdruck bringen!
Meiner Meinung nach verachtet § 219a StGB in einer nicht hinnehmbaren Weise die betroffenen Frauen, indem er ihnen letztlich unterstellt, sie würden sich aufgrund einer Website für oder gegen einen Abbruch entscheiden.
Frauen, die vor einer schwierigen Gewissensentscheidung stehen, müssen ohne Umstände die notwendigen Informationen und Auskünfte über Ärzte und Kliniken erhalten und Ärzte dürfen nicht kriminalisiert werden, wenn sie über ihre Tätigkeiten informieren.
Ich habe mich daher entschlossen, auf meiner Homepage entsprechende Informationen über Kliniken in Bayern zu veröffentlichen, die Leistungen
gem. § 218a StGB anbieten.
AKK spricht sich für Beibehaltung von §219a aus
Die neue CDU-Vorsitzende Annegret Kramp-Karrenbauer sprach sich für die Beibehaltung von §219a aus, mit der Argumentation, der „Schutz des Lebens, ungeborenes und geborenes“ habe für die CDU „überragende Bedeutung“. Andrea Nahles setzt indes auf Zeit, denn über den ausgehandelte Kompromissvorschlag soll erst im Januar eine Gesetzesvorlage folgen: „Wir werden jetzt den genauen Gesetzestext abwarten und sodann im Januar in unseren Fraktionen bewerten, beraten und darüber entscheiden.“
Weiterführende Informationen:
Ausführliche Hintergrundinformationen stellen die Tagesschau und die Zeit auf ihrer Internetseite zur Verfügung:
„Rechtlicher Hintergrund: Was ist das Werbeverbot für Abtreibungen?“ – tagesschau.de
Links zum Thema:
„Wie die feige Haltung der SPD zu 219a junge Menschen im Stich lässt“ – Helen Hahne – EditionF
„Paragraf 219a: Ein Sieg für die Abtreibungsgegner“ – Ein Kommentar von Frida Thurm – Zeit Online
„UN-Experten fordern legale Abtreibungen weltweit“ – Ärzteblatt
Ich bin fassungslos…und verstehe nicht, warum nicht zwischen „WERBUNG“ und Information unterschieden wird, wie es das ohnehin veraltete Gesetz seinem Wortlaut gemäß ja immerhin fordert. Werbung liegt vor, wenn eine Stimulation und Verkaufsförderung vorliegt. Eine Information, dass z.B. Abtreibung zum Leistungsspektrum einer Praxis gehört, erfüllt diesen Tatbestand keinesfalls. Was können wir tun, um gegen diesen Rechtsmißbrauch vorzugehen?
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