Auch die SPD beantragt Streichung des §219a StGB im Bundestag

Nach Linken, Grünen und FDP hat nunmehr auch die SPD einen Antrag zum § 219a StGB eingebracht. Mit ihm wird die Aufhebung des Paragraphen beantragt.

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Der Wortlaut:

Ärztinnen und Ärzte, die auf der Internetseite der eigenen Praxis die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen erwähnen, setzen sich der Gefahr der Strafverfolgung gemäß § 219a StGB aus. Die Strafrechtsnorm verbietet nämlich, öffentlich seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs anzubieten, anzukündigen, anzupreisen oder Erkärungen solchen Inhalts bekannt zu geben. Die Mehrheit der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte interpretiert die Voraussetzungen des § 219a StGB zwar eng und erhebt bei einem neutralen Hinweis keine Anklage. Am 24. November 2017 verurteilte das Amtsgericht Gießen (501 Js 15031/15) jedoch eine Ärztin, weil diese auf ihrer Internetseite über einen Link „Schwangerschaftsabbruch“ eine PDF-Datei zum Download angeboten hatte, welche allgemeine Informationen zum Schwangerschaftsabbruch sowie zu dessen Durchführung in ihrer Praxis enthielt.
Seit 2010 hat es zwar nur eine weitere Verurteilung gemäß § 219a StGB gegeben, problematisch ist jedoch der stetige Anstieg der Strafanzeigen. Engagierte Abtreibungsgegner erstatten gezielt Strafanzeige gegen Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und dies auf ihrer Internetseite angeben. Solche Fälle verursachen Rechtsunsicherheit mit der Folge, dass eine Vielzahl von Ärztinnen und Ärzten von derartigen Hinweisen absieht.
Der Schwangerschaftsabbruch ist eine medizinische Leistung für Frauen in einer Notlage. Darüber müssen Ärztinnen und Ärzte sachlich informieren dürfen, ohne sich der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Ungewollt schwangere Frauen können sich ansonsten nur eingeschränkt darüber informieren, welche Ärztinnen und Ärzte diese Leistung vornehmen. Das Recht auf freie Wahl der Ärztin oder des Arztes wird unzumutbar eingeschränkt.

Lösung: § 219a StGB soll aufgehoben werden.

Alternativen: Um zu verhindern, dass Ärztinnen und Ärzte strafverfolgt werden, weil sie auf ihrer Webseite die Angabe machen, Schwangerschaftsabbüche durchzuführen, wäre es alternativ möglich, in § 219a StGB nur die Tathandlungen „anpreisen“ und „bekannt geben von Erklärungen solchen Inhalts“ unter Strafe zu stellen und die Tathandlungen „anbieten“ und „ankündigen“ zu streichen.

Attitudeblog begrüßt diese längst fällige Initiative der SPD ausdrücklich!

Quelle: Aktionsbündnis „Solidarität für Kristina Hänel“

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